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Nebentätigkeiten

Möchte ein/-e LA während der Ausbildung noch einer weiteren Tätigkeit nachgehen, spricht man von einer Nebentätigkeit. Diese ist genehmigungspflichtig. Das entsprechende Formular steht auf Moodle zur Verfügung.

Prinzipiell ist es möglich, während des Vorbereitungsdienstes Nebentätigkeiten auszuüben. Nähere Informationen und das entsprechende Genehmigungsformular erhalten LA auf Moodle.

Diese Tätigkeit kann kontinuierlich (z.B. Gruppenleitung bei einem Sport- oder Musikverein) im Umfang von ca. 6 - 7 Stunden pro Woche oder auch während der Ferien ausgeübt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese mit der Ausbildung/Tätigkeit an Schule und Seminar weder zeitlich kollidieren noch die notwendige Erholungs- oder Vorbereitungszeit beeinträchtigen darf. 

Wichtig ist insbesondere, die Einkommensgrenze zu beachten. Zusätzliche Jahreseinkünfte sind mit dem vorgeschriebenen Formular beim Seminar (!) bis zu einem Betrag von 1200.- € (brutto) lediglich anzeige-, aber nicht genehmigungspflichtig. Höhere Einkommen werden nur unter der Maßgabe genehmigt, dass diese dem LBV angezeigt werden. Das LBV wird gemäß § 63 LBGBW beurteilen, ob die Einkommensgrenze erreicht ist. Das bedeutet, dass eine Verrechnung dann vorgenommen wird, sobald das Entgelt aus der Nebentätigkeit höher ist als die Anwärterbezüge.

Weitere Informationen finden Sie unter folgenden beiden Adressen:

RP Tübingen

Portal Landesrecht

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